Was kann passieren, wenn der Schuldenberg zu hoch ist?
Glücksspielsüchtige verspielen oft bereits zu Anfang des Monats ihr gesamtes Einkommen. Rücklastschriften nehmen die meisten Kontobewegungen ein, Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden. Die Mobilfunknummer wird gesperrt, der Strom abgestellt und es flattert der erste gelbe Briefumschlag rein: „Förmliche Zustellung“ – ein Mahnbescheid.

Was passiert nach Erhalt eines Mahnbescheids?
Mithilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann der/die Gläubiger*in1 einen Vollstreckungsbescheid beantragen und eine Zwangsvollstreckung einleiten. Dieser ist mindestens 30 Jahre lang gültig. Somit hat der der/die Gläubiger*in 30 Jahre lang Zeit, die Zwangsvollstreckung auszuüben und die Schulden einzufordern.
Der Mahnbescheid ist hierbei der erste Schritt. Ein Mahnbescheid ist in erster Linie ein gerichtliches Schreiben, welches das gerichtliche Mahnverfahren einleitet und die Voraussetzung für einen Vollstreckungsbescheid ist.
Ein Mahnbescheid kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, wenn der/die Schuldner*in im Zahlungsverzug, die Forderung berechtigt und keine Einrede der Verjährung möglich ist. Zudem muss er offiziell zugestellt werden. Wurde der Bescheid zugestellt, hat der/die Schuldner*in 14 Tage Zeit, schriftlich auf dem beigefügten Vordruck (Teil-)Widerspruch einzulegen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der/die Gläubiger*in die Möglichkeit, nach Ablauf der 14 Tage und innerhalb der darauffolgenden sechs Monate, einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Auch hier kann der/die Schuldner*in 14 Tage nach Zustellung schriftlich (Teil-)Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.
Sollte auch diese Frist verstreichen, hat der/die Gläubiger*in die Möglichkeit, das Zwangsvollstreckungsverfahren zu eröffnen und eine/n Gerichtsvollzieher*in zu beauftragen.
Was passiert bei einer Zwangsvollstreckung?
Wird die berechtigte Forderung nicht freiwillig zum Ausgleich gebracht, kann ein/e Gerichtsvollzieher*in die Vollstreckung einleiten. Folgende Vollstreckungen sind die gängigsten Arten:
- Mobiliarvollstreckung: der/die Gerichtsvollzieher*in kann bewegliche, pfändbare Gegenstände der Schuldnerin / des Schuldners pfänden und verwerten
- Forderungsvollstreckung: der/die Gerichtsvollzieher*in kann eine Lohn- oder Kontopfändung einleiten
- Immobiliarvollstreckung: der/die Gerichtsvollzieher*in kann Immobilien zwangsversteigern lassen
Eine weitere Alternative ist die Vermögensauskunft (früher unter eidesstattliche Versicherung bekannt), aus der sich ggf. eine Pfändung ergeben kann: Der/die Gerichtsvollzieher*in kann den/die Schuldner*in zur Abgabe der Vermögensauskunft einladen. Darin muss der/die Schuldner*in diverse Angaben zu Wertgegenständen, Vermögen, etc. abgeben. Verweigert der/die Schuldner*in die Vermögensauskunft, kann der/die Gerichtsvollzieher*in zum einen bestimmte Informationen zu den Vermögensverhältnissen bei anderen Stellen einholen (z.B. Bundeszentralamt für Steuer oder gesetzliche Rentenversicherung) zum anderen auf Wunsch des Gläubigers/ der Gläubigerin einen Erlass eines Haftbefehls beantragen, um den/die Schuldner*in zur Abgabe zu „zwingen“.
Wie kann solch ein Verfahren vermieden werden?
- Öffnen Sie immer Ihre Post und beachten Sie ggf. Fristen.
- Überprüfen Sie die im Mahnbescheid genannten Beträge.
- Wenden Sie sich für ein Schuldenbereinigungsverfahren an eine örtliche Schuldnerberatung oder an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.
- Lassen Sie Ihr Geld temporär von einer Vertrauensperson oder einem gesetzlichen Betreuer/ einer gesetzlichen Betreuerin verwalten.
1 Person, die Forderungen an eine/n Schuldner*in hat