Spielhallenstandorte und -konzessionen
Spielhallen unterliegen dem Gewerberecht. Die Konzessionen für einen Spielhallenbetrieb werden von den Kommunen erteilt.
Man unterscheidet Spielhallenkonzessionen und Spielhallenstandorte. Der Spielhallenstandort ist die Örtlichkeit an der, unter Wahrung von baurechtlichen Vorgaben, mehrere Spielhallenkonzessionen angesiedelt sein können. Eine Spielhallenkonzession an einem Spielhallenstandort war das „klassische Spielhallen-Modell“, das aber heutzutage eher nicht mehr anzutreffen ist. Mittlerweile entstehen sogenannte „Entertainment-Center“ mit mehreren Spielhallenkonzessionen an einem Standort.
Geldspielgeräte in Spielhallen und in gastronomischen Betrieben
Seit dem 1.1.2006 darf in Spielhallen pro 12 m²-Spielfläche (vormals: 15 m²) ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Die maximale Anzahl der Geldspielgeräte pro Spielhallenkonzession ist auf 12 Geräte (vormals: 10 Geräte) beschränkt.
Beispiele
- In einer Spielhallenkonzession mit 96 m²-Spielfläche dürfen 8 Geldspielgeräte zur Aufstellung gebracht werden.
- In einer Spielhallenkonzession mit 144 m²-Spielfläche kann die maximale Anzahl von 12 Geldspielgeräten aufgestellt werden.
- Aber: An einem Spielhallenstandort mit vier Spielhallenkonzessionen mit jeweils 144 m² pro Konzession können bis zu 48 Geldspielgeräte angeboten werden
In gastronomischen Betrieben dürfen, unabhängig von der Spielfläche, 3 Geldspielgeräte (vormals: 2 Geräte) aufgestellt werden.
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Spielerverluste / Kasseninhalte
Der jährliche Nettoverlust der Spieler entspricht dem jährlichen Kasseninhalt vor Steuer der Geldspielgeräte. Laut aktuellen Angaben (aus: „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-Unternehmen 2008“; Frühjahr 2010) der Forschungsstelle für Handel - Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH/Berlin beträgt der durchschnittliche monatliche Kasseninhalt für ein Geldspielgerät in
| Spielhallen |
1.801,66 € (inkl. MwSt.) |
| gastronomischen Betrieben |
610,47 € (inkl. MwSt.) |
Beispiel:
- 12 Geldspielgeräte in Spielhallen x 1.801,66 € monatlicher Kasseninhalt/Spielerverlust =
21.619,92 € monatlicher Kasseninhalt/Spielerverlust
- 21.619,92 € monatlicher Kasseninhalt/Spielerverlust x 12 Monate = 259.439,04 € jährlicher Kasseninhalt/Spielerverlust
Die Angaben der Spielerverluste/Kassenwerte in den Kommunen stellen folglich rechnerische Durchschnittswerte dar, die in der Realität unter-, aber auch überschritten werden können.
Kommunale Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte wird in Nordrhein-Westfalen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAB) von den Städten und Gemeinden in der kommunalen Satzung eigenständig festgelegt. In den kommunalen Satzungen finden sich unterschiedliche Besteuerungsvarianten:
- Stückzahlmodus = monatliche feste Steuerpauschale pro Gerät.
- Besteuerung nach Kasseninhalt (Saldo 2) = Vergnügungssteuer prozentual auf den tatsächlichen Spielerverlust.
- Besteuerung nach Spieleinsatz = Vergnügungssteuer prozentual auf den Geldeinwurf der Spieler.
Zahlreiche Kommunen bieten in ihrer kommunalen Satzung Spielhallenbetreibern die Wahlmöglichkeit zwischen den unterschiedlichen Besteuerungsvarianten an.
Hieraus sowie aus der Unkenntnis der tatsächlichen Kasseninhalte jedes einzelnen Geldspielgerätes ergibt sich die Schwierigkeit, die kommunalen Vergnügungssteuereinnahmen zu berechnen.
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